Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten
Widerruft der Betreuer wirksam eine Vorsorgevollmacht, so kann der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen mangels Vertretungsmacht keine Beschwerde mehr einlegen. Jedenfalls ab Wirksamwerden des Widerrufs steht ihm auch keine eigene Beschwerdebefugnis mehr zu.
KG, Beschluss vom 3.2.2009 – 1 W 530/07 und 1 W 531/07